Erfüllungsprinzip

Erfüllungsprinzip
Begriff der deutschen  Finanzstatistik. Beim E. werden von den Bruttoausgaben abgezogen: (1) Ausgaben, die zwischen Verwaltungszweigen einer  Gebietskörperschaft geleistet werden, d.h. die Ausgaben werden nur dort erfasst, wo sie endgültig anfallen; (2) Ausgaben, die in Form von Tilgungen, Darlehen und Zuweisungen an andere Gebietskörperschaften getätigt werden. Man erhält die unmittelbaren Ausgaben. Die Bereinigung ist notwendig, um Doppelzählungen zu vermeiden.
- Vgl. auch  Belastungsprinzip.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Belastungsprinzip — Begriff der deutschen Finanzstatistik. Beim B. werden Ausgaben einer ⇡ Gebietskörperschaft von der Einnahmeseite her bereinigt, d.h. Darlehensrückzahlungen und Zuweisungen von anderen Gebietskörperschaften werden von der Ausgabensumme abgezogen… …   Lexikon der Economics

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