- Erfüllungsprinzip
- Begriff der deutschen ⇡ Finanzstatistik. Beim E. werden von den Bruttoausgaben abgezogen: (1) Ausgaben, die zwischen Verwaltungszweigen einer ⇡ Gebietskörperschaft geleistet werden, d.h. die Ausgaben werden nur dort erfasst, wo sie endgültig anfallen; (2) Ausgaben, die in Form von Tilgungen, Darlehen und Zuweisungen an andere Gebietskörperschaften getätigt werden. Man erhält die unmittelbaren Ausgaben. Die Bereinigung ist notwendig, um Doppelzählungen zu vermeiden.- Vgl. auch ⇡ Belastungsprinzip.
Lexikon der Economics. 2013.